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(c) 2000-2020 m. dresen |
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Ähnlich der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
legt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die
Gebührenberechnung in Zivilsachen - anders als etwa die in Strafsachen
und Bußgeldsachen
- recht konkrete Kriterien fest, welche Gebührensätze jeder Anwalt für ganz bestimmte Tätigkeiten abzurechnen hat; so erhält der Anwalt verschieden hohe Dezimalbruchteile der vollen gesetzlichen Gebühr, z.B.
0,5
Gebühr für Rat oder Auskunft
1,3 Gebühr für außer- und gerichtliche Tätigkeiten und
1,2 Gebühr für Terminswahrnehmungen vor Gericht.Je nach Verlauf
der Sache können die einzelnen Gebühren auch mehrfach anfallen, manche sind wiederum teilweise auf andere anrechenbar; hinzu kommen jeweils eine Auslagenpauschale von bis zu 20,00 EURO sowie die gesetzliche
Mehrwertssteuer in Höhe von 19% ab dem 01.01.2007. |
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Wie Sie sehen, erweisen sich die voraussichtlichen Kosten als genauso individuell
unterschiedlich wie die Fallkonstellationen, für die sie anfallen. Wir werden uns bemühen, Ihnen die Kostenrisiken so zutreffend wie eben möglich vorherzusagen, aber unseren hellseherischen Fähigkeiten sind
auch Grenzen gesetzt - m.a.W. exakt abgerechnet werden kann letztlich immer erst am Ende. |
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Die hier aufrufbare Tabelle
kann Ihnen daher einerseits leider nur, andererseits aber immerhin einen groben Anhaltspunkt liefern, in welchem Kostenbereich sich Ihr Problem ansiedeln läßt. |
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