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(c) 2000-2020 m. dresen |
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Anders als die frühere Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
, die wegen der Gebühren in Bußgeldsachen lediglich auf die Vorschriften für das
Strafverfahren verwies, stellt das für Fälle ab 01.07.2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) klar, daß Bußgeldsachen hiervon verschiedene, gesonderte Angelegenheiten sind, die wertmäßig
unterhalb der Strafsachen anzusiedeln sind. |
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Die Gebührenrahmen sind, entsprechend dem bei Strafsachen schon erläuterten Gedanken
der Bedeutung der Sache
für den Mandanten, dreigeteilt, nämlich jeweils ein unterschiedlich hoher Rahmen für Sachen mit Bußgeldern unter 40 EURO, für Verfahren mit Bußgeldern zwischen 40 und 5.000 EURO und schließlich für Sachen, in denen gegen den Mandanten ein Bußgeld von über 5.000 EURO verhängt worden ist.
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Droht ein Bußgeld erst, ist aber noch gar nicht festgesetzt, ist der Betrag maßgeblich, den
Regelsätze wie z.B. der Bußgeldkatalog vorsehen. |
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In aller Regel fällt in jedem Verfahrensabschnitt mindestens die Mittelgebühr an - sollte es
uns gelingen, die Hauptverhandlung zu verhindern, eine weitere Verfahrensgebühr - ; für den mutmaßlich häufigsten Fall, in dem sich ein Betroffener entschließt, sich gegen ein Bußgeld zu wehren, nämlich eine
Geldbuße über 40,00 EURO (aber unter 5.000,00 EURO), bedeutet dies beispielsweise für ein Verfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter : |
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Verfahrensabschnitt |
mindestens* |
höchstens* |
Mittelgebühr* |
Grundgebühr Nr. 5100 |
30,00 |
170,00 |
100,00 |
Verfahrensgebühr 5103 |
30,00 |
290,00 |
160,00 |
Verfahrensgebühr 5109 |
30,00 |
290,00 |
160,00 |
Terminsgebühr Nr. 5110 |
40,00 |
470,00 |
255,00 |
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